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The Court of Hamburg (Landgericht Hamburg) issued, with its judgment handed down on April 25 , 2013, an injunction prohibiting the production, distribution and/or possession for commercial purposes of the JDownloader2 software, on the grounds that the use thereof infringed copyright law.

The plaintiffs had filed a petition against the company who produced the JDownloader2 software, as well as against the legal representative thereof, alleging that such software allowed users to circumvent the Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) encryption method (which was present on their website www.my.video.de and which was to be construed as a technological protection measure pursuant to article 95a, paragraph 2 of the German Copyright Act), enabling them to download illegally music videos and sound recordings from such website.

The Court of Hamburg held that the plaintiffs had locus standi since they held the phonogram producers’ and film producers’ rights on the sound recordings and the videos which were being reproduced as a result of the use of the defendants’ software. This entitled them to take action against circumvention of technological protection measures (i.e. the Real-Time Messaging Protocol) being used on the my.video.de website and prevent videos from being illegally downloaded.

The Court held that the German copyright creates a presumption that, where one copyright infringement is proven, there is a risk of such copyright being repeatedly infringed which justifies the issuing of a preliminary injunction (as was the case here).

 * * *

Landgericht Hamburg

Beschluss vom 25. April 2013

Az.: 310 O 144/13

Tenor

1. Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2)) verboten, die Software “JPDownloader2” herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte der … GmbH enthalten, von der Internetseite “www.my.video.de” herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 1) 2/3 und der Antragsgegner zu 2) 1/3.

3. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt; es entfallen hiervon auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) EUR 133.333.50 und auf das Streitverhältnis zum Antragsgegner zu 2) EUR 66.666,50.

Entscheidungsgründe

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsachlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 1 und 3 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller und Filmhersteller (u.a.) an der Tonaufnahme und dem Wusikvideo … des Künstlers … .Als solche ist sie berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen (vgl. LG München ZUM-RD 2013, 76 ff.).

Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Software “JDownloader2” verbreitet, hergestellt und zu gewerblichen Zwecken besessen hat. Diese Software ermöglichte es, das o.g. Musikvideo mit der genannten Tonaufnahme von der Internetseite “www.my.video.de” herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Internetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützt hat. Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die verfahrensgegenständliche Software der Antragsgegnerin zu 1) umgangen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die gem. § 95a Abs. 3 UrhG verbotenen Handlungen vorgenommen. Der Antragsgegner zu 2) ist als ihr Geschäftsführer hierfür verantwortlich.

Die Schutzgesetzverletzungen begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungs erklärung haben die Antragsgegner auf die Abmahnung der Antragstellerin hin nicht abgegeben.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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